TY - JOUR AU - Stolleis, Michael PY - 2014/11/30 Y2 - 2024/03/28 TI - Die Entstehung des Allgemeinen Teils des Verwaltungsrechts (1850–1900) JF - Juridica International JA - JI VL - 21 IS - 0 SE - Articles DO - 10.12697/JI.2014.21.02 UR - https://ojs.utlib.ee/index.php/juridica/article/view/JI.2014.21.02 SP - 21-28 AB - <p>&#160;</p><p>In Deutschland des 19. Jahrhunderts war das Verwaltungsrecht, entstanden aus dem älteren „Policeyrecht“, das öffentliche Recht von 28 verschiedenen Ländern. Es war uneinheitlich und kein Gegenstand des juristischen Studiums. Mit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 nahm aber das Bedürfnis zu, aus diesem Material einen „Allgemeinen Teil“ zu entwickeln, der die überall vorkommenden Grundfiguren enthielt. Dazu mussten die nichtjuristischen Elemente von den rechtlichen getrennt werden, um dann aus den rechtlichen Elementen jene Grundfiguren zu bilden.</p> <p>Dieser Vorgang, der zwischen 1850 und 1900 abläuft, vollzieht sich in der jungen Disziplin des Verwaltungsrechts, die sich nun an den Universitäten durchsetzt. Die Autoren verwendeten mehr oder weniger entschieden die sog. konstruktive Methode, wie sie als „Begriffsjurisprudenz“ aus dem Zivilrecht bekannt war. Unter ihnen war auch der zeitweise in Dorpat/Tartu lehrende Edgar Loening von Bedeutung. Abgeschlossen wurde dieser Prozess, eine spezielle Form der „Verwissenschaftlichung“, durch das Werk von Otto Mayer (1895). Er formulierte einen „Allgemeinen Teil“ des Verwaltungsrechts, der das Verwaltungsrecht in Deutschland für fast drei Generationen prägen sollte.</p><p>&#160;</p><p>&#160;</p> ER -