Digitale Gläubigerversammlungen im deutschen Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung europäischer Entwicklungen
DOI:
https://doi.org/10.12697/JI.2025.34.07Keywords:
Videoverhandlungen, Digitalisierung des Insolvenzverfahrens, Insolvenzportal, virtuelle Gläubigerversammlungen, Videokonferenztechnik, Digitalisierungsverordnung (EU) 2023/2844Abstract
Neben der zunehmenden Digitalisierung des deutschen Zivilprozesses im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der verpflichtenden Einführung der elektronischen Akte bei den Gerichten ab dem 01.01.2026 hat der deutsche Gesetzgeber am 18.07.2024 § 128a ZPO zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik grundlegend reformiert. Über die Verweisungsnorm in § 4 S. 2 InsO ist § 128a ZPO auf digitale Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren anwendbar. Trotz der Novellierung des § 128a ZPO, der primär für den kontradiktorischen Zwei-Parteien-Prozess im Zivilverfahren konzipiert ist, bleibt dessen Anwendung auf Gläubigerversammlungen problematisch.
Dieser Aufsatz bekräftigt die Auffassung, dass aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens eine eigenständige Regelung für virtuelle Gläubigerversammlungen in der Insolvenzordnung erforderlich ist. Diese könnte sich an den detaillierten Vorschriften für virtuelle Hauptversammlungen im Aktienrecht orientieren. Ferner wird die Einrichtung eines zentralen Insolvenzportals zur Durchführung digitaler Gläubigerversammlungen betrachtet, das zur Minimierung technischer Schwierigkeiten sowie als unabdingbares Merkmal moderner Insolvenzverfahren zu begrüßen ist.
Da die nationalen Bemühungen zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik auch die europäischen Entwicklungen berücksichtigen sollten, werden entsprechende europäische Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in der Verordnung (EU) 2023/2844 dargestellt.