Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung

Authors

  • Ulrich Ramsauer

DOI:

https://doi.org/10.12697/JI.2014.21.06

Keywords:

Allgemeinverfügung, dingliche, personale, Einrichtung, öffentliche, Einzelfallgesetz, Ermessen, gesetzgeberisches, Gesetz, Gesetzesvollzug, Gewaltenteilung, Gleichheitssatz, Handlungsformenlehre, Rechtsverordnung,

Abstract

Die Allgemeinverfügung ist ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwaltungsakt, der sich auf einen Personenkreist bezieht, der bei seinem Erlass noch nicht feststeht, aber bestimmbar ist. Da Verwaltungsakte nach dem verfassungsrechtlichen Konzept der Gewaltenteilung grundsätzlich nicht abstrakt-genereller Natur sein dürfen, ist der Erlass von Allgemeinverfügungen auf konkrete Regelungen beschränkt. Personale Allgemeinverfügungen müssen sich in Regelungen aus einem konkreten Anlass erschöpfen, dingliche Allgemeinverfügungen müssen sich auf Gegenstände beziehen, deren Eigenschaften oder Benutzbarkeit für die Zukunft festgelegt werden.

Rechtsnormen sind zwar typischerweise abstrakt-genereller Natur; sie können aber auch Einzelfallregelungen treffen, wenn und soweit sie sich im Rahmen des Verfassungsrechts halten. Das Gewaltenteilungskonzept der Verfassung weist der Gesetzgebung den Erlass generell-abstrakter Normen und der Exekutive den Vollzug im Einzelfall zu. Die Gesetzgebung ist aber nicht gehindert, auch Regelungen für Einzelfälle zu treffen, wenn sie damit nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. In diesen Fällen ist jeweils zu prüfen, ob die Einzelfallregelung mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar ist, und ob der Rechtsschutz der von der Rechtsnorm betroffenen Personen unzumutbar erschwert wird. Im übrigen hat der Gesetzgeber ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, in welcher Rechtsform Regelungen getroffen werden sollen.   

Es ist grundsätzlich Sache des gesetzgeberischen Ermessens, ob Regelungen über die Zweckbestimmung, Nutzung oder den Schutz von Flächen durch Rechtsverordnungen oder durch Allgemeinverfügungen vorgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Betroffenen im Einzelfall sehr klein ist. Grundsätzlich können auch Regelungen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen durch Allgemeinverfügung getroffen werden. Problematisch ist dies allerdings dann, wenn es um öffentliche Einrichtungen zur zwangsweisen Unterbringung von Personen geht. In diesen Fällen bedarf es einer Regelung durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage, weil es (auch) um grundrechtlich relevante Eingriffe geht.

 

Downloads

Download data is not yet available.

Downloads

Published

2014-11-30

How to Cite

Ramsauer, U. . (2014). Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung. Juridica International, 21, 69–83. https://doi.org/10.12697/JI.2014.21.06