Verfassungsrechtliche Grundlagen der Pflicht zur Begründung von Gerichtsurteilen
DOI:
https://doi.org/10.12697/JI.2016.24.12Keywords:
Die richterliche Begründungspflicht, Fair trial, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf begründetes Urteil, Funktionen der UrteilsbegründungAbstract
Nach den estnischen Prozessordnungen müssen Gerichtsurteile sowohl im Straf-, Zivil- als auch Verwaltungsgerichtsverfahren in der Regel schriftliche Begründungen enthalten. Das Fehlen der Begründungen wird in den Prozessordnungen als wesentliche Verletzung des Prozessrechts eingeschätzt, das zur Aufhebung des Urteils führt. Doch erkennen die estnischen Prozessordnungen eine ganze Reihe von Situationen an, in denen die Gerichte nicht verpflichtet sind, eine Gerichtsentscheidung schriftlich zu begründen. Zum Beispiel muss der Staatsgerichtshof seine Entscheidung in Strafsachen nicht mit schriftlichen Begründungen versehen, wenn die angefochtene Entscheidung unverändert bleibt. Die in Abspracheverfahren gefällten Urteile enthalten in Strafverfahren keine Begründungen in der strikten Bedeutung. In Zivilgerichtsverfahren darf man im Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil den Tatbestand und die Entscheidungsgründe weglassen.
Der Grund für das Weglassen von Entscheidungsgründen ist, dass so die Belastung der Gerichte reduziert werden kann. Dieses Ziel hat immer noch seine Bedeutung nicht verloren. Nach dem Aktionsplan des Ministeriums für Justiz gehört die Verbesserung der Effizienz der Gerichtsbarkeit zu den wichtigen Zielen des Ministeriums.
Nach dem Bestreben des Ministeriums soll das Verfahren in einem Gerichtsinstanz weniger als 100 Tage dauern. Wenn es den Gerichten erlaubt wäre, in bestimmten Fällen die Urteilsgründe wegzulassen, könnte es dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Das Vorhergehende gibt Anlass zu fragen, wie frei der Gesetzgeber bei der Gestaltung des richterlichen Begründungszwanges ist. Dies hängt davon ab, ob das Recht auf eine begründete gerichtliche Entscheidung zu den Verfahrensgrundrechten gehört.
Im Grundgesetz der Republik Estland wird von den Gerichten die Bekanntmachung ihrer Entscheidungen zugrundeliegenden Gründen nicht ausdrücklich gefordert. Auch der Text der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in der estnischen Rechtspraxis neben dem Grundgesetz bei der Definierung und Ausstattung der Grundrechte eine wesentliche Rolle trägt, bietet keine Bestätigung darüber, dass eine Person das Recht auf ein begründetes Urteil hätte.
Trotzdem muss das Vorhandensein eines derartigen Grundrechts bejaht werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die bis zum Jahre 1999 tätig gewesene Europäische Kommission für Menschenrechte haben seit dem Jahre 1963 immer wieder bestätigt, dass das Prinzip des fairen Gerichtsverfahrens die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils umfasst.
Da nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 6 der Konvention das Begründen der Gerichtsurteile fordert, ist es klar, dass auch in der estnischen Rechtsordnung das Recht der Person auf ein begründetes Gerichtsurteil als Bestandteil des fairen Verfahrens anerkannt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ergibt das Recht auf faires Verfahren aus § 15 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 14 GG. Im § 15 Abs. 1 Satz 1 GG ist festgelegt, dass Jedermann das Recht hat, sich im Falle der Verletzung seiner Rechte an ein Gericht zu wenden. § 14 GG fügt hinzu, dass die Gewährleistung der Rechte und Freiheiten eine Pflicht der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt wie auch der örtlichen Selbstverwaltungen ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs muss § 15 Abs. 1 Satz 1 GG den ”lückenlosen gerichtlichen Schutz der Rechte” gewährleisten. Das hei b t, dass es möglich sein muss, jedes subjektive Recht vor Gericht in einem effizienten und fairen Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit zu realisieren.
Dass das Recht auf ein begründetes Gerichtsurteil für ein verfahrensbezogenes Grundrecht gehalten werden muss, bestätigt auch die eingehende Erörtung der Frage, warum die Bekanntgabe der Begründungen des Gerichtsurteils notwendig ist. Es stellt sich heraus, dass die Notwendigkeit der Begründung des Gerichtsurteils direkter oder indirekter fast aus allen grundlegenden Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats ableitbar ist.
Sowohl die EKMR als auch der EGMR haben die Notwendigkeit eines motivierten Urteils vor allem vom Standpunkt der Gewährleistung des Zuganges zu wirksamen Rechtsmitteln betont.
Die Gewährleistung des Zuganges zu wirksamen Rechtsmitteln kann zwar als der wichtigste praktische Output der Begründung eines Gerichtsurteils gesehen werden, die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Erfordernis, das Recht auf einen Rechtsbehelf der Prozessparteien zu gewährleisten. Historisch gesehen hatte die Möglichkeit der Parteien und der Öffentlichkeit, die Begründungen des Gerichtsurteils kennenzulernen, eine wichtige Bedeutung als eine Maßnahme, die hilft, willkürliche Gerichtsurteile zu verhindern. Das Erfordernis der Gewährleistung der Transparenz und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung hat als Ziel des Motivierens des Gerichtsurteils seine Bedeutung nicht verloren, da die Transparenz der Ausübung der Staatsmacht, darunter der Gerichtsgewalt ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates ist.
Beim Begründen tritt der Urteilsfasser in Dialog mit der Person, in Bezug auf die er das Urteil fasst. Dies bedeutet ihre Behandlung als Träger der Rechte, nicht als ein Objekt, das die Machtvertreter nach ihren Willen behandeln können. Das Verbot, eine Person in ein Objekt der Staatsmacht zu verwandeln, ist der Inhalt des als Grundlage der Freiheitsgrundsätze dienenden Prinzips der Menschenwürde.
Als Hauptfunktion und ein genereller Zweck der richterlichen Entscheidungsbegründung, die alle anderen Aufgaben überwölbt, wird aber die Rechtfertigung der Machtausübung, d. h. Legitimierung des Urteils genannt.
Die Begründungen der gerichtlichen Entscheidung müssen also vor allem den Prozessparteien, der Öffentlichkeit und einem höheren Gericht die Kontrolle über die Richtigkeit des Urteils ermöglichen. Der Kontrollbedarf geht von der Feststellung aus, dass der Richter sich auch einfach irren oder sogar die Macht missbrauchen oder ein unrichtiges Urteil unter Einfluss einer unbefugten Person fassen kann. Die Gewährleistung der Transparenz der Rechtsprechung ist desto wichtiger, dass das Vertrauen gegen Rechtsprechung nicht nur durch tatsächliche, aber auch vermeintliche Machtmissbräuche ausgehebelt wird.
Das Vorstehende bedeutet nicht, dass die Forderung der Begründung des Gerichtsurteils sich nur aus dem Misstrauen und dem Wunsch ergibt, die Richtigkeit des Gerichtsurteils in Frage zu stellen. Die Begründungen geben dem Leser zugleich die Möglichkeit, dem Urteil des Gerichts zuzustimmen. Dies bedeutet, dass das Begründen ein Mittel ist, welches es dem Richter ermöglicht, die Prozessparteien und die Öffentlichkeit von der Richtigkeit der Stellungnahmen des Gerichts zu überzeugen. Vor allem bei der Funktion der demokratischen Legitimation kommt zum Vorschein, dass die Begründungen des Gerichtsurteils sowohl den Parteien als auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben müssen, die Schlussfolgerungen des Gerichts gutzuheißen.
Also darf man die Wichtigkeit der Urteilsbegründungen nicht unterschätzen und beim Einschränken der richterlichen Begründungspflicht sollte man eher zurückhaltend vorgehen. Dies sollte auch dann gelten, wenn ein verfassungsrangiges Rechtsgut wie die Effizienz der Gerichtsbarkeit als Grund zur Einschränkung gilt.